1. Eine Klageänderung führt nicht schon deshalb zu einer sachlichen Entscheidung über den neuen Bescheid, der an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Verwaltungsaktes treten soll, weil sich der andere Beteiligte sachlich auf das Vorbringen eingelassen hatte.
2. In Fällen der Klageänderung muß - vorbehaltlich der Ausnahme des § 46 FGO - das Vorverfahren für den neuen Bescheid, der an die Stelle des ursprünglich angefochtenen Bescheides treten soll, ganz oder teilweise erfolglos abgeschlossen sein. Das gilt auch, wenn anstelle einer Anfechtungsklage eine Verpflichtungsklage treten soll.
3. Die Vorschrift des § 45 FGO findet nur bei Anfechtungsklagen Anwendung. Sie kann nicht im Wege der Analogie auf Verpflichtungsklagen übertragen werden. Das gilt auch für Klageänderungen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 703 BFHE S. 8 Nr. 106, UAAAA-99268
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