Abschluss einer kombinierten Basisrente, einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Basisrente sowie einer Berufsunfähigkeitsrente:
Befristung der Berufsunfähigkeitsrente nicht zwingend schädlich für das Merkmal der „ergänzenden Absicherung” im Sinne des
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) EStG
Leitsatz
1. Eine ergänzende Absicherung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) EStG liegt vor, wenn weniger als
50 % der Beitragsanteile auf eine Berufsunfähigkeitsrente entfallen. Hat der Steuerpflichtige in seinem Versicherungsvertrag
eine Basisrente, eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Basisrente sowie eine befristete Berufsunfähigkeitsrente vereinbart
und bezieht er vor dem Erreichen der Altersgrenze für die Basisrente eine Berufsunfähigkeitsrente, so sind bei der Berechnung
der 50 %-Grenze ein Sofortrabatt bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu berücksichtigen sowie der Beitrag zur Altersvorsorge,
der dazu verwendet wird, die Weiterzahlung des Beitrags für die Altersrente nach Eintritt der Berufsunfähigkeit sicherzustellen,
hinzuzurechnen.
2. Das Merkmal der „ergänzenden Absicherung” im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) EStG wird durch die
Befristung der Berufsunfähigkeitsrente nicht aufgehoben, wenn zwar die Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich mehrere Jahre
vor dem planmäßigen Beginn der Basisrente endet, es der Vertrag durch eine „flexible Rentenbeginnphase” aber ermöglicht, die
Versorgungslücke von mehreren Jahren dadurch zu schließen, dass der Rentenbeginn der Basisrente auf den Zeitpunkt des Endes
des Berufsunfähigkeitsrente vorverlegt wird, und wenn es also allein in der Hand des Steuerpflichtigen liegt, ob eine Versorgungslücke
tatsächlich entsteht.
Fundstelle(n): PAAAK-02185
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