Verweisung eines Finanzprozesses an den Güterichter auch ohne ausdrückliche Zustimmung eines Beteiligten zulässig
Leitsatz
Die Verweisung an den Güterichter kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn alle Verfahrensbeteiligten für eine einvernehmliche
Konfliktlösung offen sind, weshalb eine Verweisung untunlich erscheinen muss, wenn ein Beteiligter dem Güteverfahren widerspricht,
sich also einer gütlichen Konfliktlösung verschließt. Diese Situation ist aber nicht schon dann gegeben, wenn ein Beteiligter
dem Güteverfahren nur nicht ausdrücklich zugestimmt hat (gegen ).
Fundstelle(n): MAAAK-02173
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