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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 69/25

Gesetze: FGO § 114; AO § 309; ZPO § 850c; ZPO § 850f

Abgabenordnung - Vollstreckung: Pfändung von Arbeitseinkommen - Pfändungsfreigrenzen

Leitsatz

1. Wendet sich der Antragsteller nicht gegen eine Pfändungsverfügung an sich, sondern gegen die Art und Weise der Pfändung mit dem Ziel, dass ihm weitere Teile seines Arbeitseinkommens nach § 850f ZPO belassen werden, ist nicht ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, sondern nach § 114 FGO aus Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft.

2. Das Gericht prüft von Amts wegen, ob das Hauptzollamt die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO zutreffend berechnet hat.

3. Beschlüsse nach § 114 FGO können bei veränderten Umständen in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 4 FGO geändert werde.

Fundstelle(n):
YAAAK-02156

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