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BFH Urteil v. - IV R 137/68 BStBl 1972 II S. 694

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 (nunmehr Abs. 7)EStG § 4 Abs. 6

Leitsatz

Soweit Bewirtungsspesen und Geschenke nach § 4 Abs. 5 EStG Betriebsausgaben sein können, gehört zur Erfüllung der Pflicht zur getrennten und gesonderten Aufzeichnung (§ 4 Abs. 6 EStG) in aller Regel die Angabe der bewirteten Personen und der Empfänger der Geschenke.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 694
BFHE S. 50 Nr. 106,
GAAAA-99264

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