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Schaumweinsteuer | Sicherheitsleistung in Steuerhöhe nicht konstitutiv für die Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens (BFH)
 Es steht der Beförderung von
		Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht
		entgegen, wenn die zuvor vom Hauptzollamt festgesetzte und vom Versender
		dementsprechend geleistete Sicherheitsleistung nicht die volle Höhe der
		möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt. Die Leistung einer
		Sicherheit genau in Höhe der potentiell entstehenden Schaumweinsteuer ist für
		die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens nicht konstitutiv
		(; veröffentlicht am
		).
Es steht der Beförderung von
		Schaumwein unter Steueraussetzung in einen anderen Mitgliedstaat nicht
		entgegen, wenn die zuvor vom Hauptzollamt festgesetzte und vom Versender
		dementsprechend geleistete Sicherheitsleistung nicht die volle Höhe der
		möglicherweise entstehenden Schaumweinsteuer abdeckt. Die Leistung einer
		Sicherheit genau in Höhe der potentiell entstehenden Schaumweinsteuer ist für
		die wirksame Eröffnung eines Steueraussetzungsverfahrens nicht konstitutiv
		(; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SchaumwZwStG darf Schaumwein unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager in anderen Mitgliedstaaten befördert werden. In diesem Fall hat der Steuerlagerin...