Instanzenzug: Az: 2 StR 324/25 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 324/25 Beschlussvorgehend Az: 2 StR 324/25 Beschlussvorgehend Az: 103 KLs 19/24nachgehend Az: 2 StR 324/25 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in fünf Fällen, versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in elf Fällen, Hehlerei in zwei Fällen sowie Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Zudem hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 42.000 Euro und darüber hinaus in Höhe von weiteren 7.766,36 Euro als Gesamtschuldner haftend angeordnet. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Adhäsionskläger 25.000 Euro zu zahlen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
21. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen II.1.b. und II.1.d. der Urteilsgründe jeweils wegen tatmehrheitlich zu der Hehlerei begangenen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt hat. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt:
„Tatmehrheit zwischen der Hehlerei und dem Betrug zum Nachteil der Käufer der Fahrzeuge sowie der tateinheitlich dazu begangenen Urkundenfälschung käme nur dann in Betracht, wenn der Angeklagte sich die Fahrzeuge vor dem Verkauf verschafft, sie also zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt hätte, und zwar in dem Sinn, dass er über diese in ihrem wirtschaftlichen Wert als eigene oder zu eigenen Zwecken hätte verfügen können und dies auch gewollt hätte (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 611/19 –, m.w.N.). Das war nach den Feststellungen aber nicht der Fall. Vielmehr erfolgte die Veräußerung nach der vom Landgericht als glaubhaft gewerteten Einlassung des Angeklagten im Auftrag unbekannter Dritter, die zudem insoweit in den Verkauf eingebunden waren, als sie die Fahrzeuge auf der Internetseite mobile.de angeboten, den Angeklagten mit gefälschten Personalpapieren ausgestattet und falsche Zulassungspapiere für die Fahrzeuge erstellt hatten, die sie dem Angeklagten zur Verfügung stellten. Die erlangten Verkaufssummen gab er in beiden Fällen an dritte Personen weiter und erhielt selbst jeweils 1.000 Euro als Belohnung […]. Demnach konnte der Angeklagte nicht zu eigenen Zwecken über die Fahrzeuge verfügen, sondern handelte im Auftrag unbekannter Hintermänner. Der Angeklagte hat sich daher der Hehlerei nicht in der Begehungsform des Sich-Verschaffens, sondern in der Begehungsform des Absetzens schuldig gemacht, die zu dem Betrug zum Nachteil der Käufer und der Urkundenfälschung in den Fällen II.1.b. und II.1.d. der Urteilsgründe jeweils in Tateinheit steht (vgl. Senat, aaO).“
3Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 Abs. 1 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, wie sich der geständige Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf hätte anders verteidigen können.
4Das Landgericht ist zudem in seiner rechtlichen Würdigung zutreffend davon ausgegangen, dass der Angeklagte die Taten der Hehlerei jeweils gewerbsmäßig im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat. Da es sich bei der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 260 StGB um einen Qualifikationstatbestand handelt, ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. , NStZ-RR 2024, 279, 280).
5Schließlich ist der Schuldspruch in den Fällen II.3.c., II.5.b. bis II.5.g. sowie II.5.i., j., l. und II.5.m. der Urteilsgründe klarzustellen, weil sowohl der schwere Wohnungseinbruchdiebstahl als auch der jeweils tateinheitlich dazu begangene schwere Bandendiebstahl im Versuchsstadium stecken blieben, wovon zutreffend auch die Strafkammer ausgegangen ist.
62. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der beiden Einzelstrafen von jeweils zehn Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.1.b. und II.1.d. der Urteilsgründe. Im Übrigen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand. Die Gesamtstrafe wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat schließt angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden zahlreichen Einzelstrafen und deren straffen Zusammenzugs, die Einsatzstrafe lag bei fünf Jahren und sechs Monaten, aus, dass das Landgericht ohne diese beiden Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
73. Die Einziehungsanordnung enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass gegen ihn als Gesamtschuldner nur die Einziehung eines Betrages in Höhe von 7.766,36 Euro angeordnet wurde, obwohl er nach den Feststellungen bei den Taten, an denen er gemeinsam mit den Mitangeklagten beteiligt war, wesentlich höhere Taterträge erlangte.
8Der Angeklagte haftet indes auch hinsichtlich der 42.000 Euro, die er in den Fällen II.1.a. und b. bzw. II.1.c. und d. der Urteilsgründe erlangte, als Gesamtschuldner. Das Landgericht hat übersehen, dass der Angeklagte diese Beträge absprachegemäß an Tatbeteiligte weitergab. Die gesamtschuldnerische Haftung ist zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme in der Entscheidungsformel zum Ausdruck zu bringen.
94. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels, den im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und den dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 1 StPO).
Menges Grube Schmidt
Zimmermann Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:260825B2STR324.25.2
Fundstelle(n):
HAAAK-01933