Instanzenzug: LG Paderborn Az: 5 T 216/22vorgehend AG Paderborn Az: 11 XIV (B) 185/22
Gründe
1Die Rechtbeschwerde ist nicht begründet.
21. Das Beschwerdegericht hat den Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3b Nr. 5 AufenthG rechtsfehlerfrei bejaht; seine tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden (vgl. , Asylmagazin 2018, 459 Rn. 9 mwN). Der Betroffene hat nach Aufforderung durch die beteiligte Behörde mit Schreiben vom , an der Vorbereitung der Ausreise mitzuwirken und einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers auszufüllen, die Ausfüllung verweigert. Dem Schreiben war die erforderliche Belehrung auf Deutsch und Russisch beigefügt, nach der der Betroffene im Falle der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung inhaftiert werden könne. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die korrekte Übersetzung sei nicht gewährleistet gewesen, weil sie mithilfe eines Übersetzungsprogramms erstellt worden sei, reicht das mangels eines aufgezeigten erheblichen Übersetzungsfehlers nicht aus, um das Vorliegen einer für den Betroffenen verständlichen Belehrung in Zweifel zu ziehen und gemäß § 26 FamFG weitere Ermittlungen zu veranlassen. Zudem ist der Betroffene der Anordnung zur Vorlage eines gültigen Ausreisedokuments bis zum nicht nachgekommen und hat am mitgeteilt, nicht freiwillig auszureisen. Ob daneben auch die Voraussetzungen des § 62 Abs. 3b Nr. 1 AufenthG gegeben waren, bedarf keiner Entscheidung; zu Recht durfte das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung aber berücksichtigen, dass der Betroffene bei der beteiligten Behörde ein gefälschtes italienisches Identitätsdokument vorgelegt hatte, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.
32. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 26 FamFG in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht verletzt (zum Beschleunigungsgebot vgl. nur , DVBl 2025, 162 Rn. 13 mwN). Das Beschwerdegericht musste die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine Abschiebung nach Tadschikistan mit einer anderen Fluglinie bereits am hätte erfolgen können, nicht aufklären. Angesichts der personellen und organisatorischen Belastungen einer an einem Sonntag durchzuführenden Abschiebung, der Verfügbarkeit eines Abschiebungsflugs mit einer für Flugabschiebungen erprobten Fluggesellschaft am und der weiteren mit diesem Flug geplanten und ebenfalls eine Begleitung erfordernden Abschiebung lag es im vorliegenden Einzelfall noch innerhalb des der Behörde eingeräumten organisatorischen Spielraums, den Flug für den zu planen.
43. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.
Roloff Tolkmitt Picker
Vogt-Beheim Holzinger
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:061025BXIIIZB59.22.0
Fundstelle(n):
GAAAK-01929