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Schenkungsteuer | Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe (FG)
Eine unentgeltliche Zuwendung an
den anderen Ehegatten ist nur gegeben, wenn dieser tatsächlich und rechtlich
frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bzgl.
eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist.
Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bzgl. eines Zahlungsanspruchs kommt es
auf die Abreden im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten an
(; Revision nicht
zugelassen).
Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesamtberechtigten gem. § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an d...