Instanzenzug: Az: 102a KLs 7/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§§ 169, 174 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) sind jedenfalls deshalb nicht verletzt, weil der Vorsitzende die Schwester des Angeklagten und ihren Begleiter vor Beginn der Vernehmung der Nebenklägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hat, zum Verlassen des Sitzungssaals nicht verpflichtet zu sein (vgl. , Rn. 93 ff.). Von diesem Verfahrensgang ist der Senat aufgrund der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden überzeugt. Dieser ist die Revision nicht mit einer bestimmten Behauptung entgegengetreten, sondern lediglich mit dem Vorbringen, an eine persönliche Ansprache durch den Vorsitzenden könne sich der Instanzverteidiger „nicht erinnern“.
Menges
Zeng
Grube
RiBGH Dr. Zimmermannist wegen Urlaubs gehindertzu signieren.
Herold
Menges
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:090925B2STR514.24.1
Fundstelle(n):
HAAAK-01839