1. Die Gesellschaftsteuer erfaßt die Kapitalzuführung und lastet nicht auf den Erträgen der Gesellschaft.
2. Die Fiktion des § 8 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 KVStG 1934/1959 bedeutet, daß der höhere Wert der (neuen) Gesellschaftsrechte maßgebend ist, wenn und soweit dieser als meßbares Bild der Gegenleistung oder der durch diese bewirkten Kapitalzuführung angesehen werden kann; wenn und soweit dies nach dem gegebenen Sachverhalt ausgeschlossen ist, greift die Fiktion nicht ein.
3. Die Fiktion des § 8 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 KVStG 1934/1959 greift bei einer Kapitalerhöhung nicht ein, soweit der den Wert der Gegenleistung übersteigende Mehrwert der an die bisherigen Gesellschafter ausgegebenen neuen Gesellschaftsrechte ausschließlich darauf beruht, daß schon vor der Kapitalerhöhung das Vermögen der Gesellschaft deren Stammkapital (Grundkapital) überstiegen hatte.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 629 BFHE S. 519 Nr. 105, LAAAA-99232
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