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Durchführung der Günstigerprüfung nach § 10 a Abs. 2 EStG
Der BFH hat zur Reihenfolge der Rechenschritte von der tariflichen zur festzusetzenden Einkommensteuer im Rahmen der Günstigerprüfung entschieden.
I. Sachverhalt
Die Beteiligten streiten um die Frage, wie die Günstigerprüfung gemäß § 10 a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs durchzuführen ist. Insbesondere ist streitig, ob der Abzug der Steuerermäßigung nach § 35 a EStG vor oder nach der Hinzurechnung der Altersvorsorgezulage auf die tarifliche Einkommensteuer zu erfolgen hat. Das FA vertrat die Auffassung, dass nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG im ersten Schritt die Steuerermäßigungen zu berücksichtigen seien. Die Klägerin war dagegen der Auffassung, dass die vorzunehmende Günstigerprüfung nach § 10 a Abs. 2 EStG einen Vergleich der Höhe der Einkommensteuerersparnis (im Sinne der Differenz zwischen der Einkommensteuer ohne Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben und der Einkommensteuer mit Abzug der Altersvorsorgebeträge als Sonderausgaben) einerseits und der Höhe der zustehenden Zulage andererseits erfordere. Die Steuerermäßigungen seien erst in einem weiteren Schritt abzuziehen. Das FG d...