1. Die Voraussetzungen der Prämiengewährung für Beiträge auf Grund von Verträgen mit Wohnungs- und Siedlungsunternehmen oder Organen der staatlichen Wohnungspolitik nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 WoPG sind nur erfüllt, wenn der begünstigte Verwendungszweck in Form einer Verpflichtung von vornherein zum Gegenstand des Vertrages gemacht wird.
2. Bei der Umwandlung eines Vertrages im Sinne der Nr. 1 in einen Sparvertrag mit festgelegten Sparraten (§ 18 WoPDV) werden Beiträge, die in dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet wurden, nicht prämienbegünstigt waren, nicht nachträglich und rückwirkend prämienbegünstigt.
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 601 BFHE S. 434 Nr. 105, CAAAA-99222
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