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Zeitpunkt der Berücksichtigung des Gewinns aus einem Wegzugsteuertatbestand gem. § 6 AStG
Ein Gewinn aus dem Wegzugsteuertatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften v. (BGBl 2006 I, S. 2782) ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland eintritt (entgegen BStBl 2018 I, S. 1104, Tz 1).
I. Sachverhalt
Streitig ist, ob ein Gewinn für eine sog. passive Entstrickung einer spanischen Immobilienkapitalgesellschaft durch Änderung des DBA aus verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Gründen berücksichtigt werden kann. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, dass vorliegend ein Entstrickungsgewinn bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen mangels rechtzeitiger Bekanntgabe des ESt-Bescheids nicht nachträglich hätte berücksichtigt werden dürfen. Aus materiell-rechtlicher Sicht lägen zudem die Voraussetzungen für die Besteuerung eines Entstrickungsgewinns gemäß § 6 AStG nicht vor (, ausführlich hierzu Zapf, NWB 41...