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StBB Nr. 9 vom Seite 5

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH

Tritt der Steuerpflichtige aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als deren Vertreter im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft auf, ist er im Auftrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig.

I. Sachverhalt

Streitig ist die Steuerfreiheit einer Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat in einer kommunalen GmbH nach § 3 Nr. 26 a EStG.

II. Entscheidung BFH

Das FG hat zutreffend erkannt, dass die streitgegenständliche Zahlung an den Kläger für die Aufsichtsratstätigkeit unter § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG fällt. Ebenfalls ist das FG im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Zahlung, die der Kläger als Aufsichtsrat bezogen hat, in voller Höhe nach § 3 Nr. 26 a Satz 1 EStG steuerfrei ist. Die Steuerbefreiung der Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts hat keine weiteren Voraussetzungen; sie muss insbesondere nicht gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern.

III. Anmerkung RiBFH Dr. Levedag

Das BFH-Urteil ist wegen der neuen und klärenden Aussagen zur Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtsfreibetrag) relevant. Diese Vorschrift...