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StBB Nr. 9 vom Seite 7

BgA gem. § 4 Abs. 1 KStG – Einnahmeerzielungsabsicht

An der auch bei sog. Kurbetrieben zur Annahme eines BgA erforderlichen Einnahmeerzielungsabsicht i.S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG kann es bei Einrichtungen, die – wie beispielsweise einem Park – der Öffentlichkeit zugänglich sind, ohne dass der Zugang mit dem Zweck der Erhebung eines Nutzungsentgelts kontrolliert wird, fehlen.

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten u.a. um die Frage, ob ein Luftkurort Spazier- und Wanderwege, die durch (zumindest faktische) öffentliche Widmung allen Besuchern zugänglich sind, nicht seinem BgA "Kurbetrieb", im Rahmen dessen ein Kurbeitrag zur Erneuerung und Pflege der Fremdenverkehrseinrichtungen erhoben wird, zuordnen kann. Das FG der ersten Instanz vertrat die Auffassung, dass im Streitfall mangels kurspezifischer Anlagen kein BgA "Kurbetrieb" vorliege, und ein hierauf entfallender Verlust unberücksichtigt zu bleiben habe. Der Begriff des "Kurbetriebs" sei nicht auf Luftkurorte auszudehnen.

II. Entscheidung BFH

Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Vorliegend verengt das FG den allgemeinen Begriff des BgA und stellt für e...