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StBB Nr. 8 vom Seite 7

Anspruch auf Akteneinsicht nach bestandskräftiger Veranlagung

Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie z.B. die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-GrundverordnungDSGVO.

I. Sachverhalt

Das Finanzamt (FA) hatte gegen die Kläger Einkommensteuer für 2015 festgesetzt. Nach Bestandskraft des Bescheids beantragten die Kläger Einsicht in die für sie geführte Einkommensteuerakte. Sie führten an, ihr damaliger Steuerberater habe sie nicht über den Gang des Veranlagungsverfahrens informiert. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erwogen die Kläger, einen Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater geltend zu machen. Das FA lehnte einen solchen Antrag zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom ab. Während des anschließenden Klageverfahren beantragten sie beim FA unter Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 DSGVO die Einsichtnahme in die Einkommensteuerakte. Auch diesen Antrag lehnte das FA ab. Die Kläger...