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StBB Nr. 8 vom Seite 6

Korrektur bestandskräftiger Bescheide nach Außenprüfung

Die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gilt im Fall der Einnahmenüberschussrechnung nicht nur für Aufzeichnungen über den Wareneingang gem. § 143 AO, sondern ebenso für sonstige Aufzeichnungen und die übrige Belegsammlung.

I. Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über Hinzuschätzungen aufgrund einer Außenprüfung. Der Kläger ermittelte den Gewinn für den von ihm betriebenen Einkaufsladen in den Streitjahren 2013 und 2014 im Wege der Einnahmenüberschussrechnung. Das FA veranlagte die Kläger zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung zur Einkommensteuer 2013 und 2014. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte der Prüfer formelle Mängel bei der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG und §§ 63 -68 UStDV fest (u.a. Fehlen fortlaufender Kassenberichte, die auf einer tatsächlichen Auszählung der offenen Ladenkasse beruhen) und nahm Hinzuschätzungen (Sicherheitszuschlag i.H. von 10 % der Barerlöse) vor. Anhand einer Richtsatzschätzung untermauerte der Prüfer die Hinzuschätzungen. Das FA erließ daraufhin Änderungsbescheide, u.a. geänderte Einkommenst...