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Mittelbare Anteilsvereinigung bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft ("RETT-Blocker")
Bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar an einer grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, ist als Anteil im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 GrEStG – wie bei einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft – die Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht die sachenrechtliche Beteiligung am Gesamthandsvermögen maßgebend (Anschluss an , BFHE 260, 94, BStBl 2018 II, 667).
I. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts. Sie war als Kommanditistin zu 100 % am Gesellschaftsvermögen der G-KG beteiligt. Komplementärin der G-KG war ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen eine GmbH. Am erwarben die Klägerin 94 % und die G-KG 6 % der Anteile der in Deutschland grundbesitzenden GL, ebenfalls eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts, die Anzeige an das Finanzamt folgte im April 2019.
Das FA ging davon aus, dass der Rechtsvorgang den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG in der auf den Streitzeitraum anwendbaren Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 erfüllt. Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die teilweise unmittelbare und teilweise mittelbare Vereinigung der Ante...