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StBB Nr. 7 vom Seite 7

Keine Anwendung des § 8 c KStG a.F. auf Verluste gemäß § 15 a EStG

§ 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG in der für das Streitjahr 2014 maßgeblichen Fassung ist nicht auf verrechenbare Verluste gemäß § 15 a EStG anwendbar, die einer Kapitalgesellschaft als Mitunternehmerin einer Kommanditgesellschaft zugerechnet werden (entgegen BStBl 2008 I, 736, Tz. 2).

I. Sachverhalt

Streitig ist, ob sich die Kürzung des Verlustabzugs infolge eines (hier vollständigen) Anteilseignerwechsels bei einer Körperschaft gem. § 8 c KStG auch auf verrechenbare Verluste nach § 15 a EStG aus der Beteiligung der Körperschaft als Kommanditistin einer KG erstreckt. Das FG der ersten Instanz lehnte eine Anwendung von § 8 c KStG auf Verluste nach § 15 a EStG auf Ebene einer Mitunternehmerschaft ab.

II. Entscheidung BFH

Die Richter des BFH teilten diese Auffassung. Nach § 8 c Abs. 1 Satz 1 KStG a.F. sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (schädlicher Beteil...