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BFH Urteil v. - II B 34/71 BStBl 1972 II S. 576

Leitsatz

Ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter darf vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Der abgelehnte Richter braucht im Ablehnungsgesuch nicht namentlich bezeichnet zu sein, wenn er auf andere Weise zweifelsfrei bestimmt werden kann.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 576
BFHE S. 337 Nr. 105,
TAAAA-99212

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