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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 8 K 712/23

Gesetze: VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 2 S. 3; EStG § 70 Abs. 3

Kindergeld im Entsendungsfall: Nachrangigkeit des wohnortbasierten Anspruchs und Ausschluss des Differenzkindergelds

Leitsatz

1. Weist eine A1-Bescheinigung für den entsandten Elternteil die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften des Entsendestaats (hier: Staat C) nach, unterliegt dieser im Streitzeitraum unionsrechtlich den Vorschriften des Entsendestaats; der deutsche Kindergeldanspruch wird dann nicht durch Beschäftigung, sondern – sofern weitere Auslösetatbestände fehlen – allein durch den Wohnort ausgelöst.

2. Bestehen für dasselbe Kind im Wohnstaat (hier: Staat C) vorrangige Familienleistungen, die durch die Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils ausgelöst werden, ist der in Deutschland lediglich wohnortbedingt ausgelöste Anspruch nach Art. 68 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) 883/2004 nachrangig; ein Differenzanspruch ist gemäß Art. 68 Abs. 2 S. 3 VO (EG) 883/2004 ausgeschlossen.

3. Die Anspruchskonkurrenz i.S.d. Art. 68 VO (EG) 883/2004 ist gegeben, wenn im vorrangig zuständigen Mitgliedstaat ein materieller Anspruch auf Familienleistungen tatsächlich besteht; darauf kommt es entscheidend an.

4. Die Familienkasse darf eine zuvor rechtswidrige Kindergeldfestsetzung für die Zukunft nach § 70 Abs. 3 S. 1 EStG aufheben; Vertrauensschutz nach § 70 Abs. 3 S. 2 EStG i.V.m. § 176 AO greift für Monate, die nach Verkündung der maßgeblichen BFH-Rechtsprechung beginnen, nicht ein.

Fundstelle(n):
RAAAK-01490

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