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Der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher – Teil 7: Exkurs: In der Folge auch die Vermögensauskunft effektiv auswerten
Hat der Gerichtsvollzieher aufgrund des Gläubigerantrags dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen und ein Vermögensverzeichnis erstellt, ist es Aufgabe des Gläubiger(-vertreters) die gemachten Angaben effektiv auszuwerten, damit die Forderung bestenfalls vollständig eingezogen werden kann. Im letzten Teil der Reihe zeigen wir anhand der Eintragungen im Vermögensverzeichnis des Schuldners zu den unterhaltsberechtigten Personen, welche Auswirkung die effektive Auswertung der Angaben für die Forderungspfändung haben kann.
Grundlagen
Für die Pfändung von Arbeitseinkommen ist die Berechnung des pfändbaren Betrages maßgeblich auch davon abhängig, wie vielen Personen der Schuldner zum Unterhalt verpflichtet ist. Je höher die Anzahl der Unterhaltsberechtigten, je geringer fällt der pfändbare Betrag aus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gläubiger jedoch erwirken, dass Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen sind.
Auszug aus der Pfändungstabelle gültig bis
Erst ab einem Nettoeinkommen von 1.500 € und 0 unterhaltsberechtigten Personen ergibt sich ein pfändbarer Betrag von 5,78 €.
Erst ab ...