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Notwendige Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
Wird aus beruflichen Gründen neben dem Hauptwohnsitz eine Zweitwohnung geführt, können die Kosten unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten angegeben und dadurch die Steuerbelastung gesenkt werden. Im Steuerrecht werden diese Kosten „Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung“ genannt. Der Beitrag stellt die Voraussetzungen dar und listet die abziehbaren Aufwendungen auf.
Grundsätze
Zu den Werbungskosten gehören auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Abzugsmöglichkeit als Betriebsausgabe besteht auch bei den Gewinneinkunftsarten nach §§ 13, 15, 18 EStG (§ 4 Abs. 5 Nr. 6a EStG). Somit sind auch bei einem Selbstständigen oder Gewerbetreibenden die Kosten für die beruflich bedingten Mehraufwendungen abzugsfähig, soweit diese die Höchstbeträge des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen.
Voraussetzungen
Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch zusätzlich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG).
Eigener Hausstand mit Lebensmittelpunkt
Der Steuerpflichtige muss eine eigene Wohnung (Mieter oder Eigentümer) unterha...