Für die Schätzung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften ist vom Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft auszugehen. Von dem Einheitswert sind die Schulden abzuziehen, die mit dem Betriebsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und die bei der Einheitsbewertung nicht berücksichtigt worden sind. Das gilt auch für Schulden, die richtigerweise schon bei der Einheitsbewertung hätten berücksichtigt werden müssen; denn der Feststellungsbescheid über den Einheitswert des Betriebsvermögens der Gesellschaft ist nicht Grundlagenbescheid für die Anteilsbewertung.
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Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 515 BFHE S. 148 Nr. 105, CAAAA-99180
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