EnSTransV § 8
Abschnitt 3: Datenschutzrechtliche Regelungen
§ 8 Verarbeitung der erhobenen Daten [1]
(1) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 kann die Zollverwaltung die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten verarbeiten.
(2) Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke darf die Zollverwaltung die Daten in anonymisierter Form verarbeiten, soweit andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
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PAAAK-01310
1Anm. d. Red.: § 8 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .