EnSTransV § 14
Abschnitt 3: Datenschutzrechtliche Regelungen
§ 14 Einsichtnahme
1Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. 2Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.
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PAAAK-01310