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EnSTransV § 14

Abschnitt 3: Datenschutzrechtliche Regelungen

§ 14 Einsichtnahme

1Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. 2Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.

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PAAAK-01310