Abschnitt 3: Datenschutzrechtliche Regelungen
§ 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung [1]
(1) Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion.
(2) 1Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank (§ 12) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Speicherung sowie die Richtigkeit oder Aktualität der Daten, obliegt den Stellen, die die Daten erheben. 2Die jeweils Verantwortliche, der die Daten erhoben hat, muss intern dokumentiert und zweifelsfrei feststellbar sein. 3Im Übrigen ist die Generalzolldirektion datenschutzrechtlich verantwortlich, insbesondere für die Übermittlung der Daten nach den §§ 9 und 10 sowie für die Löschung der Daten nach § 11 Absatz 3.
(3) (weggefallen)
Fundstelle(n):
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PAAAK-01310
1Anm. d. Red.: § 13 Abs. 2 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. ; Abs. 3 weggefallen gem. VO v. (BGBl I S. 84) mit Wirkung v. .