Abschnitt 3: Datenschutzrechtliche Regelungen
§ 12 Elektronische Datenbank [1]
(1) Für die Zwecke des § 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.
(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach § 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des § 3 Absatz 4.
(3) Die nach § 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben.
(4) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend.
Fundstelle(n):
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PAAAK-01310
1Anm. d. Red.: § 12 Überschrift und Abs. 3 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 856) mit Wirkung v. .