Suchen Barrierefrei
EnSTransV § 11

Abschnitt 3: Datenschutzrechtliche Regelungen

§ 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten

(1) Nach dieser Verordnung erhobene und gespeicherte Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

(2) Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 werden die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten für zehn Jahre ab dem Tag der Anzeige nach § 4 oder der Erklärung nach § 5 gespeichert.

(3) 1Nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 werden die Daten gelöscht. 2Die Löschung erfolgt frühestmöglich zum 30. Juni oder zum 31. Dezember. 3In anonymisierter und aufbereiteter Form können Daten zu statistischen Zwecken über den Zeitpunkt nach Satz 1 hinaus gespeichert werden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAK-01310