EnSTransV § 10
Abschnitt 3: Datenschutzrechtliche Regelungen
§ 10 Datenübermittlung an die Kommission [1]
Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.
Fundstelle(n):
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PAAAK-01310
1Anm. d. Red.: § 10 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 2242) mit Wirkung v. .