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LuftVStG § 12

§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit [1]

(1) 1Der Steuerschuldner hat bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Steuer entstanden ist oder eine Steuerbefreiung nach § 5 in Anspruch genommen wurde, eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Kalendermonat selbst berechnet wird (Steueranmeldung). 2Die Steuer wird am 20. Tag nach Ablauf des Kalendermonats der Entstehung fällig.

(2) (weggefallen)

(3) 1Wird nach § 7 Absatz 1 kein Antrag auf Registrierung gestellt, hat der Steuerschuldner unverzüglich für jeden Abflug eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist sofort fällig.

Fundstelle(n):
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VAAAK-01292

1Anm. d. Red.: § 12 Abs. 2 weggefallen gem. Gesetz v. (BGBl I S. 2492) mit Wirkung v. .