LuftVStG § 10
§ 10 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAK-01292
Die Steuer bemisst sich nach der Lage des jeweils gewählten Zielorts und der Anzahl der beförderten Fluggäste.
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VAAAK-01292