1. Ist bei einer Zustellung nach § 3 VwZG als Geschäftsnummer auf dem Briefumschlag nur die Steuernummer des Empfängers angegeben, so ist die Zustellung wegen mangelnder Gewähr für die Nämlichkeit und unveränderten Inhalt der Sendung fehlerhaft (wie BFH I B 32/71 vom , BFH 103, 454, BStBl II 1972, 127).
2. Dieser Zustellungsmangel wird geheilt, wenn der Empfangsberechtigte das zuzustellende Schriftstück nachweislich erhalten hat und mit der Zustellung nur eine außergerichtliche Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt wird (Abweichung von BFH II 15/58 U vom , BFH 68, 476, BStBl III 1959, 181; V 156/64 U vom , BFH 82, 615, BStBl III 1965, 468 und IV 181/56 U vom bzw. , BFH 68, 534, BStBl III 1959, 203).
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