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BBK Nr. 20 vom

Entstrickung vorrangig zu § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG

Anmerkungen zum BFH-Urteil I R 5/24 (I R 99/15)

Wolfgang Eggert

Der BFH hat mit I R 5/24 (I R 99/15) ein lange Zeit ausgesetztes Verfahren beendet und deutlich gemacht, dass die sogenannte Entstrickungsbesteuerung nicht mit der neuen Vorschrift zur Buchwertfortführung (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG) im Widerspruch steht.

Kernaussage

Zu prüfende Normen und Ergebnis

Buchwertfortführung aufgrund Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG

Die Vorschrift wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend eingeführt. Sie gilt gemäß § 52 Abs. 12 Satz 15 EStG für alle offenen Fälle. Nach der Regelung ist bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts, soweit diese unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer erfolgt, Satz 1 von § 6 Abs. 5 EStG anzuwenden.

Praxishinweis:

In der Praxis wird „gerne“ sehr schnell formuliert, dass bei § 6 Abs. 5 EStG der Buchwert anzusetzen ist. Dies ist im Gesetz so nicht geregelt. Anzuwenden ist vielmehr Satz 1 von § 6 Abs. 5 EStG, was einen deutlichen Unterschied ergeben kann und im vorliegenden Fall auch ergeben hat.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG regelt die Buchwertfortführung („Wert …, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt“) sofern die Besteuerun...