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Vermögensverwaltende Personengesellschaften und schuldrechtliche Vereinbarungen mit Gesellschaftern
Anmerkungen zum
Zinsaufwendungen aufgrund eines Gesellschafterdarlehens, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, berechtigen nicht zum Werbungskostenabzug, als die von der darlehensnehmenden Gesellschaft getragenen Zinsen ihrem Gesellschafter zuzurechnen sind. Nur bei Mitunternehmerschaften wird § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO durch § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG verdrängt.
Die Entscheidung des BFH behandelt die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage des Schuldzinsenabzugs bei einer vermögensverwaltenden Gesellschaft für ein Gesellschafterdarlehen.
Die BFH-Entscheidung trennt zwischen der Einkünfteermittlung und der Zurechnung von Einkünften.
Schuldrechtliche Beziehungen zwischen der Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern werden bei vermögensverwaltenden Personengesellschaft nicht berücksichtigt. Es fehlt zur steuerlichen Anerkennung eines entsprechenden Schuldverhältnisses an der erforderlichen Personenverschiedenheit von Gläubiger und Schuldner.
I. Grundsätzliches
Eine private Vermögensverwaltung liegt vor, wenn sich deren Betätigung noch als Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten darstellt und die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht entscheidend in den Vordergrund tritt (vgl. R 15.7 Abs. 1 EStR und auch § 14 Satz 3 AO).
Ein Gewerbebetrieb wird demgegenüber begründet, wenn eine selbständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Die Abgrenzung gestaltet sich im jeweiligen Einzelfall schwierig. Das BMF hat sich mit Schreiben
vom zur ertragsteuerlichen Behandlung von Venture Capital und Private Equity Fonds geäußert. Das Schreiben geht näher auf die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von der Unterhaltung eines Gewerbebetriebs ein.