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BFH Urteil v. - VI R 242/68 BStBl 1972 II S. 490

Leitsatz

1. Mietet der Arbeitgeber eine Wohnung und überläßt er die Wohnung einem Arbeitnehmer zu einer Miete, die unter der von ihm selbst gezahlten Miete liegt, so ist Abschn. 2 Abs. 2 Nr. 4 LStR 1960 in der Regel nicht anwendbar.

2. Diese Bestimmung gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die von ihm gemietete Wohnung mit Einrichtungsgegenständen ausstattet und in der Form von möblierten Zimmern an Arbeitnehmer vermietet.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 490
BFHE S. 124 Nr. 105,
CAAAA-99167

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