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BGH Beschluss v. - 2 StR 466/24

Instanzenzug: LG Aachen Az: 67 KLs 41/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.

21. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

3Laut den getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte die Taten, derentwegen er verurteilt worden ist, am und am . Danach ist er durch einen Strafbefehl des Amtsgerichts Aachen vom zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden. Der Vollstreckungsstand dieser Strafe geht aus den Urteilsgründen, die dem Revisionsgericht insoweit als alleinige Erkenntnisgrundlage zur Verfügung stehen, nicht hervor. War die Geldstrafe im Urteilszeitpunkt noch nicht erledigt, wäre grundsätzlich gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe aus allen verhängten Strafen zu bilden gewesen. War die Geldstrafe im Wege einer Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt, hätte die nicht mehr mögliche Einbeziehung in die Gesamtstrafe einen Nachteil für den Angeklagten dargestellt, der einen Härteausgleich geboten hätte (vgl. , Rn. 3 mwN).

42. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe ist daher aufzuheben, weil der Senat ein den Angeklagten beschwerendes fehlerhaftes Unterlassen der Anwendung des § 55 StGB nicht ausschließen kann. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht wird jedoch ergänzende Feststellungen zum Vollstreckungsstand der verhängten Geldstrafe zu treffen haben. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden, weil die Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (, Rn. 5 mwN).

Menges                            Appl                            Zeng

                    Grube                         Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:300625B2STR466.24.0

Fundstelle(n):
CAAAK-01161