1. Die Vermutungsregelung des § 12 a Abs. 1 S 2 SGB VII ist einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur anwendbar ist, wenn die Spende nach aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Kenntnis generell geeignet ist, den in Rede stehenden Schaden zu verursachen. Es gilt der allgemeine beweisrechtliche Grundsatz, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom - L 3 U 233/18).
2. Der aktuelle Kenntnisstand erlaubt die Feststellung der generellen Geeignetheit der Lebendnierenspende zur Verursachung eines chronischen Fatigue-Syndroms (ICD - 10 G93.3) und einer Rezidivierenden depressiven Störung (ICD - 10 F.33).
Fundstelle(n): AAAAK-01127
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