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Kommentierte Rechtsprechung
An dieser Stelle finden Sie regelmäßig eine ausführlich kommentierte Entscheidung, die für Ihre Ausbildung und die tägliche Kanzleiarbeit von Interesse sein kann.
Zur Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren
Entscheidung
Amtlicher Leitsatz
Eine Kostenentscheidung in einem selbstständigen Beweisverfahren nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht.
Sachverhalt
Die Kläger leiten gegen die Beklagte ein selbstständiges Beweisverfahren gemäß §§ 485 ff. ZPO ein. Ziel ist es, durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorab zu klären, ob Baumängel vorliegen.
Fragen hierzu
Was ist das selbstständige Beweisverfahren?
Was ist in § 494a Abs. 2 ZPO geregelt?
Antworten
Das selbstständige Beweisverfahren kann nach § 485 ZPO beantragt werden, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestimmter Tatsachen hat, etwa um spätere Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Erfolgsaussichten einer Klage abzuschätzen. Die Antragsteller haben hier beispielsweise ein Gutachten zu behaupteten Baumängeln eingeholt. Wird anschließend e...