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BVerwG Beschluss v. - 11 VR 10.25, 11 VR 10.25 (11 VR 8.25)

Gründe

1Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Antragsteller hat daher keinen Anspruch auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch, deren (Rechts-)Auffassung zu folgen. Die Vorschrift ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. - NStZ-RR 2020, 115 m. w. N.; 4 C 35.13 - NVwZ 2015, 656 Rn. 42). Die Anhörungsrüge ist dagegen kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Sie verleiht insbesondere keinen Anspruch, dass das Gericht seine Entscheidung anhand der Einwände noch einmal überdenkt und, wenn es an ihr festhält, durch eine ergänzende oder vertiefende Begründung rechtfertigt (stRspr, vgl. etwa 4 BN 46.22 - juris Rn. 2 m. w. N.)

3Die Anhörungsrüge wirft dem Senat vor, entscheidungserheblichen Vortrag übergangen zu haben. Der Antragsteller habe dargelegt, dass er zu jedem Zeitpunkt der Gespräche mit der Vorhabenträgerin seine Zustimmung zur Inbesitznahme erklärt und lediglich die Aufnahme einer moderaten Vertragsstrafenregelung, etwa nach Hamburger Brauch, für die Zeit nach Abschluss der Bauarbeiten gefordert habe. Eine Einigung sei zum Greifen nah gewesen und letztlich ausschließlich an der Vorhabenträgerin gescheitert, die die Verhandlungen im August 2025 grundlos abgebrochen habe. Das Gericht habe diesen differenzierten Vortrag des Antragstellers nicht aufgegriffen und seine berechtigten und nachvollziehbaren Änderungswünsche fehlerhaft als Weigerung i. S. v. § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG ausgelegt. Der Beschluss sei in diesem Punkt mit dem allgemeinen Sprachgebrauch, aber insbesondere auch mit der systematischen und teleologischen Auslegung der Norm unvereinbar. Eine Weigerung des Antragstellers liege nicht vor. Das führt auf keinen Gehörsverstoß.

4Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers zu den Verhandlungen um eine unstreitige Beilegung des Konflikts zur Kenntnis genommen, aber mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der "Weigerung" des § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG anders als der Antragsteller bewertet (vgl. S. 9 und 10 des Beschlussabdrucks). Auch im Übrigen wiederholt und vertieft die Anhörungsrüge lediglich den Vortrag aus dem Eilverfahren, greift die materiell-rechtliche Würdigung des Senats als verfehlt an und will auf diese Weise eine erneute Überprüfung erreichen. Hierfür ist die Anhörungsrüge nicht der richtige Rechtsbehelf (siehe schon 8 C 13.11 - juris Rn. 2). Schließlich kann der Vorwurf eines Gehörsverstoßes nicht auf Unterlagen gestützt werden, die erstmals mit der Anhörungsrüge vorgelegt wurden.

5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2025:230925B11VR10.25.0

Fundstelle(n):
WAAAK-01082