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BFH Urteil v. - IV R 157/71 BStBl 1972 II S. 465

Leitsatz

1. Hat das FA in einem Steuerbescheid eine Rechtsauffassung geäußert, die sich nicht auf die Veranlagung des laufenden Jahres auswirkt und auch nicht in sonstiger Weise bindend ist, so kann diese Meinungsäußerung weder durch Anfechtungs- noch durch Feststellungsklage angegriffen werden.

2. Hat das FG dennoch über eine solche Klage sachlich zuungunsten des FA entschieden, so ist das FA durch diese Entscheidung beschwert.

Fundstelle(n):
BStBl 1972 II Seite 465
BFHE S. 1 Nr. 105,
JAAAA-99156

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