Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 9 S 139/24vorgehend AG Solingen Az: 9 C 104/22
Gründe
1Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde wäre auch im Falle der Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als unzulässig zu verwerfen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist am abgelaufen, nachdem der Beschluss des Landgerichts Wuppertal dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am zugestellt worden war.
2Der Klägerin könnte auf Antrag eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts auch keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§ 233 Satz 1 ZPO) gewährt werden. Denn einer Partei, die trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann nur dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts bei Gericht eingegangen ist (, vom - VIII ZR 55/24, juris Rn. 5; jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Antrag der Klägerin ist am und damit erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die verspätete Antragstellung war auch nicht unverschuldet. Insbesondere befand sich die Klägerin nicht schuldlos über die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde im Unklaren. Sie war durch ihren Prozessbevollmächtigten darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht Rechtsmittel eingelegt werden kann (vgl. , NJW-RR 2017, 1210 Rn. 12 mwN). Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO).
3Der derauf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig.
Schoppmeyer Schultz Selbmann
Harms Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:110925BIXZA8.25.0
Fundstelle(n):
WAAAK-01069