1. Richtet sich die Nachlaßfolge nach ausländischem Recht, so ist, sofern die Institutionen des ausländischen Erbrechts denen des deutschen Rechts nicht entsprechen, für die Erbschaftsbesteuerung nicht die formale Gestaltung des ausländischen Rechts maßgebend, sondern die wirtschaftliche Bedeutung dessen, was das ausländische Recht für den Einzelfall vorschreibt.
2. Sieht das deutsche bürgerliche Recht zwei Strukturen vor, die dem nach dem ausländischen Recht verwirklichten Sachverhalt in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis gleichkommen, kann höchstens die Steuer aus dem für den Steuerpflichtigen günstigeren Tatbestand des deutschen Rechts festgesetzt werden. Beim Vergleich mehrerer Gestaltungsmöglichkeiten des deutschen Rechts muß sich aber ein Steuerpflichtiger, der eine bestimmte bürgerlich-rechtliche Struktur als die ihm günstigere bezeichnet, diejenigen Steuerbeträge entgegenhalten lassen, die nach dieser Struktur zwar ein Dritter zu bezahlen gehabt hätte, deren Zahlung im Ergebnis aber zu seinen Lasten gegangen wäre.
3. Steht der Nachlaß "in trust" nach dem Rechte des Staates New York derart, daß dessen Einkünfte zunächst einem Erstbegünstigten und nach dessen Tode einem Zweitbegünstigten zufließen, und daß der Nachlaß nach dem Tode des Zweitbegünstigten erst an Drittbegünstigte ausgefolgt wird, so findet die gegen diese aus Ersterwerb vom Erblasser festzusetzende Erbschaftsteuer ihre obere Grenze an der Belastung mit deutscher Erbschaftsteuer, welche bei Annahme einer Folge von Vor- und Nacherbschaften auf diese drei Anfälle zu entrichten und von den Drittbegünstigten zu übernehmen gewesen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 462 ZAAAA-99155
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