Gründe
1I. Die Klägerin hat Prozesskostenhilfe für ein Gerichtstandbestimmungsverfahren beantragt. Der Senat hat den Antrag abgelehnt. Dagegen hat sich die Klägerin mit einer Gehörsrüge gewendet, die der Senat zurückgewiesen hat.
2Mit der angefochtenen Kostenrechnung hat die Kostenbeamtin eine Gebühr in Höhe von 66 Euro gemäß Nr. 1700 GKG-KV angesetzt.
3Die Klägerin macht geltend, ihr ursprünglich gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe beziehe sich auch auf das Verfahren über die Gehörsrüge.
4II. Die zulässige Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet.
51. Die Gebühr gemäß Nr. 1700 GKG-KV ist zu Recht angesetzt worden, weil der Senat eine Gehörsrüge der Klägerin zurückgewiesen hat.
6Entgegen einer zum Teil vertretenen Auffassung (etwa VGH Mannheim, Beschluss vom - 2 S 2804/18, juris Rn. 9) fällt die Gebühr für die Verwerfung oder Zurückweisung einer Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch dann an, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren richtet (ebenso , juris Rn. 18).
7Das Gesetz sieht für ein Prozesskostenhilfeverfahren zwar keinen Gebührentatbestand vor. Die in Nr. 1700 GKG-KV vorgesehene Gebühr fällt aber unabhängig davon an, in welcher Verfahrensart die erfolglos gebliebene Gehörsrüge erhoben worden ist.
82. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen des § 21 GKG nicht gegeben.
9Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Rechtsbehelf gegen eine erst noch zu treffende Entscheidung zulässig ist. Im Streitfall ist dem ursprünglich gestellten Antrag jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er auch auf Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen eine ablehnende Entscheidung gerichtet ist.
10III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Bacher
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:230925BXARZ498.24.0
Fundstelle(n):
YAAAK-01064