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Leitsatz
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Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken; ABl. L 149 vom , S. 28, 36) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erfasst der Begriff der "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG auch die Preisgabe personenbezogener Daten und Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken?
Gesetze: Art 5 Abs 5 Nr 20 EGRL 29/2005, Anh 1 Nr 20 EGRL 29/2005
Instanzenzug: Az: 5 U 9/18 Urteilvorgehend Az: 16 O 341/15 Urteil
Gründe
1A. Der Kläger ist der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Bundesverband der Verbraucherzentralen der deutschen Bundesländer. Die in Irland ansässige Beklagte betreibt unter der Adresse www.facebook.com die Internetplattform Facebook, die dem Austausch persönlicher und sonstiger Daten in dem sozialen Netzwerk dient.
2Im Februar 2015 befand sich auf der Internetseite www.facebook.com der Beklagten im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich als Nutzer der Internetplattform registrieren zu lassen, die Angabe "Facebook ist und bleibt kostenlos".
3Der Kläger beanstandet diese Angabe als unlautere Irreführung und macht geltend, die Nutzung des sozialen Netzwerks der Beklagten sei nicht kostenlos, weil die Nutzer der Beklagten als Gegenleistung ihre personenbezogenen Daten zur Verfügung stellten.
4Der Kläger hat - soweit für das Vorlageverfahren von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, auf der Internetseite mit der Adresse www.facebook.com zu erklären "Facebook ist und bleibt kostenlos", wie nachfolgend abgebildet:
5Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen (LG Berlin, MMR 2018, 328). Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen (KG, MMR 2020, 239).
6Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den oben wiedergegebenen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
7B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG ab. Vor einer Entscheidung über die Revision ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
8I. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Blick auf den noch in Rede stehenden Unterlassungsantrag für unbegründet erachtet. Es hat angenommen, die Werbeaussage "Facebook ist und bleibt kostenlos" stelle weder eine unzulässige Gratis-Werbung im Sinne von Nr. 21 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Februar 2015 geltenden Fassung (aF) noch eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 UWG dar.
9Zur Begründung hat das Berufungsgericht im Wesentlichen auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Darin hat das Landgericht ausgeführt, die Bewerbung der Internetplattform Facebook als "kostenlos" verstoße nicht gegen das Verbot gemäß Nr. 21 aF des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Dieser Tatbestand beziehe sich erkennbar auf Sachverhalte, in denen tatsächlich versteckte Kosten im Sinne mittel- oder unmittelbarer Zahlungspflichten oder pekuniäre Belastungen für den Verbraucher entstünden. Dies sei hier nicht der Fall. Zwar sei der Begriff "Kosten" weit auszulegen. Es müsse sich aber um wirtschaftliche Belastungen des Verbrauchers im Sinne einer echten Vermögensbeeinträchtigung handeln. Ein irgendwie geartetes Entgelt oder eine Gegenleistung anderer Art - wie die hier in Rede stehende Herausgabe personenbezogener Daten oder die datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligung in deren Erhebung und Verarbeitung - reichten nicht aus. Diese beeinträchtigten den Verbraucher lediglich in seinen rein immateriellen Interessen, nämlich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
10Die Bezeichnung des Diensts der Beklagten als "kostenlos" sei auch nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG. Denn ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher verstehe die Angabe "kostenlos" dahingehend, dass damit keine Zahlungspflicht oder pekuniäre Belastung für ihn entstehe. Damit komme es nicht darauf an, dass die Nutzung von Facebook tatsächlich nicht ohne Beeinträchtigung eigener immaterieller Rechte erfolgen könne, sondern von einer Gegenleistung in Form der Datenübertragung abhänge. Darüber werde der Verbraucher nicht getäuscht, weil solche Beeinträchtigungen keine "Kosten" seien und die Beklagte nicht behauptet habe, dass die Nutzung ohne Gegenleistung erfolge.
11II. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob der Begriff "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in ihre Nutzung zu kommerziellen Zwecken umfasst. Die Antwort auf diese Frage ist nicht derart offenkundig, dass für vernünftige Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. , NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi).
121. Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsverhandlung rechtswidrig ist (vgl. , GRUR 2024, 227 [juris Rn. 20] = WRP 2024, 190 - Trockenluftkompressor). Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage ist seit der Vornahme der beanstandeten Handlung im Februar 2015 nicht eingetreten.
13Nach Nr. 21 Halbsatz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der damals geltenden Fassung (aF) sind unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 UWG das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind.
14Nach Nr. 20 Halbsatz 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG in der derzeit geltenden Fassung, die nunmehr mit "unwahre Bewerbung als kostenlos" überschrieben ist, ist das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder dergleichen als geschäftliche Handlung gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind.
15Beides gilt nach dem gleichlautenden zweiten Halbsatz dieser Bestimmungen nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind.
16Diese Vorschriften dienen der Umsetzung von Nr. 20 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG. Sie sind daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Nr. 20 dieses Anhangs stellt es eine unter allen Umständen als unlauter geltende irreführende Geschäftspraktik dar, wenn ein Produkt als "gratis", "umsonst", "kostenfrei" oder Ähnliches beschrieben wird, obwohl der Verbraucher weitere Kosten als die Kosten zu tragen hat, die im Rahmen des Eingehens auf die Geschäftspraktik und für die Abholung oder Lieferung der Ware unvermeidbar sind.
172. Im Streitfall liegen sowohl die Voraussetzungen einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG als auch einer Geschäftspraktik im Sinne von Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG vor. In dem vom Kläger beanstandeten Internetauftritt verwendet die Beklagte die Angabe "Facebook ist und bleibt kostenlos" gegenüber Verbrauchern im Zusammenhang mit der Möglichkeit, sich beim sozialen Netzwerk Facebook zu registrieren. Mit der beanstandeten Angabe sollen demnach weitere Nutzer für Facebook gewonnen werden. In diesem Netzwerk wird zu dessen Finanzierung kostenpflichtige Werbung verbreitet (vgl. , WRP 2018, 805 [juris Rn. 34] - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; Urteil vom - C-40/17, GRUR 2019, 977 [juris Rn. 80] = WRP 2019, 1146 - Fashion ID). Mit der Angabe soll also der Absatz der von der Beklagten angebotenen werbefinanzierten Dienstleistung gefördert werden.
183. Die Frage, wie der Begriff "Kosten" im Sinne von Nr. 20 des Anhangs I zu Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG auszulegen ist, ist weder durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt noch eindeutig zu beantworten.
19a) Die Frage ist noch nicht durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Soweit der Gerichtshof in der Rechtssache "Meta Platforms" (Urteil vom - C-252/21, GRUR 2023, 1131 [juris Rn. 26] = WRP 2023, 924) ausgeführt hat, "Meta Platforms Ireland betreibt in der Union das soziale Online-Netzwerk Facebook und bietet unter anderem über www.facebook.com Dienste an, die für private Nutzer kostenlos sind", handelt es sich nicht um eine Subsumtion unter den Begriff der "Kosten" im Sinne von Anhang I Nr. 20 der Richtlinie 2005/29/EG, sondern lediglich um eine allgemeine Sachverhaltsdarstellung.
20b) Eine Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
21aa) Die Bedeutung und Tragweite eines unionsrechtlichen Rechtsbegriffs, der im einschlägigen Unionsrecht nicht definiert ist, ist entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vgl. , GRUR 2014, 972 [juris Rn. 19] = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheidsfonds; Urteil vom - C-668/20, ZfZ 2022, 184 [juris Rn. 67] - Y-GmbH [Vanille-Oleoresin]).
22bb) Der Wortlaut des Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG lässt mehrere Auslegungsergebnisse zu.
23(1) Der Begriff "Kosten" umfasst jedenfalls Belastungen des Verbrauchers, die sein Vermögen mindern, wie insbesondere Zahlungspflichten. Diese Bedeutung dürfte im vorliegenden Zusammenhang auch - wie das Berufungsgericht angenommen hat - die für den Verbraucher naheliegendste sein. Allerdings setzt Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG nicht die Feststellung einer Irreführung der Verbraucher im konkreten Einzelfall voraus. Anhang I der Richtlinie enthält gemäß ihrem Erwägungsgrund 17 im Interesse der Schaffung größerer Rechtssicherheit eine Liste solcher Geschäftspraktiken, die ohne Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 als unlauter gelten können (vgl. , C-55/17, GRUR 2018, 1156 [juris Rn. 40] = WRP 2018, 1304 - AGCM).
24(2) Unter Kosten könnten daher auch Belastungen des Verbrauchers verstanden werden, die durch die Preisgabe personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken eintreten. Ein Verbraucher, der in eine solche Nutzung seiner Daten einwilligt, muss damit rechnen, dass diese Daten für Werbung verwendet werden, die seine Privatsphäre beeinträchtigt. Zudem stellen diese Daten für das Unternehmen, das sie zu Werbezwecken nutzt, im Ergebnis - nicht anders als eine Geldzahlung - eine vermögenswerte Gegenleistung des Verbrauchers dar (vgl. EuGH, WRP 2018, 805 [juris Rn. 34] - Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein; GRUR 2019, 977 [juris Rn. 80] - Fashion ID; vgl. auch , GRUR 2025, 653 [juris Rn. 73 f.] = WRP 2025, 756 - App-Zentrum III).
25cc) Der Regelungszusammenhang mit anderen unionsrechtlichen Bestimmungen zum Verbraucherschutz deutet darauf hin, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten als Gegenleistung für die Erbringung digitaler Dienstleistungen einer Geldzahlung gleichstehen kann.
26(1) So ist in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen bestimmt, dass diese Richtlinie für alle Verträge gilt, auf deren Grundlage der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher einen Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/770 gilt die Richtlinie auch, wenn der Unternehmer dem Verbraucher digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten durch den Unternehmer ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Einklang mit dieser Richtlinie oder zur Erfüllung von vom Unternehmer einzuhaltender rechtlicher Anforderungen verarbeitet werden und der Unternehmer diese Daten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet. Danach ist die Bereitstellung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken wie etwa Werbezwecken einer Geldzahlung gleichzustellen.
27(2) Gemäß Erwägungsgrund 16 der Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation muss ein Dienst in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, um unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst zu fallen. Dazu ist in diesem Erwägungsgrund ausgeführt, in der digitalen Wirtschaft stellten Nutzerdaten für alle Marktbeteiligten zunehmend einen Geldwert dar. Elektronische Kommunikationsdienste würden den Endnutzern oftmals nicht nur gegen Geldzahlungen, sondern zunehmend insbesondere gegen Offenlegung personenbezogener oder sonstiger Daten zur Verfügung gestellt. Das Konzept des Entgelts sollte daher Fälle erfassen, in denen der Anbieter eines Dienstes personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung oder sonstige Daten anfordere und der Endnutzer diese Daten dem Anbieter wissentlich auf direkte oder indirekter Weise zur Verfügung stelle.
28dd) Sinn und Zweck der Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG sprechen gleichfalls dafür, die Bereitstellung personenbezogener Daten und die Einwilligung in deren Verarbeitung zu kommerziellen Zwecken als "weitere Kosten" im Sinne der Vorschrift anzusehen.
29(1) Ziel der Richtlinie 2005/29/EG ist es unter anderem, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten.
30(2) Angebote, mit denen der Unternehmer eine scheinbar kostenlose Leistung anbietet, üben eine große Attraktivität auf den Verbraucher aus. Nr. 20 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG trägt dieser besonderen Anlockwirkung von Gratisangeboten sowie den daraus folgenden besonderen Missbrauchsgefahren durch ein per-se-Verbot Rechnung.
31(3) Wird der Zugang zu internetbasierten Dienstleistungen nicht von einer Geldzahlung, sondern von der Preisgabe personenbezogener Daten und der Einwilligung in ihre Verarbeitung abhängig gemacht, besteht die Gefahr, dass dem Verbraucher der wirtschaftliche Wert seiner Gegenleistung verborgen bleibt und er die aus der Preisgabe seiner Daten möglicherweise folgende Belastung mit Werbung verkennt.
32(4) Dem entspricht es, dass die Europäische Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG in Bezug auf Anhang I Ziffer 20 ausführt, dass die Richtlinie alle Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit "Gratis"-Produkten abdecke, ohne dass als Voraussetzung für ihre Anwendung eine Geldzahlung erforderlich sei. Im Online-Sektor würden Produkte besonders häufig als "gratis" dargestellt. Vielfach würden bei diesen Diensten jedoch personenbezogene Daten von Nutzern (beispielsweise ihre Identität und ihre E-Mail-Adresse) gesammelt. Bei datengesteuerten Verfahren bestehe ein Zusammenspiel zwischen den europäischen Datenschutzvorschriften und der Richtlinie 2005/29/EG. Die wirtschaftliche Bedeutung von Informationen über Verbrauchervorlieben sowie von personenbezogenen Daten und anderen nutzergenerierten Inhalten werde zunehmend erkannt. Wenn diese Produkte als "kostenlos" beworben würden, ohne den Verbrauchern angemessen zu erläutern, wie ihre Vorlieben, personenbezogenen Daten und nutzergenerierten Inhalte verwendet würden, könne dies als eine irreführende Praxis und darüber hinaus möglicherweise als Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften betrachtet werden (Bekanntmachung der Kommission, ABl. C 526 vom , S. 68).
33III. Die Vorlagefrage zur Auslegung von Nr. 20 des Anhangs I in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der hier in Rede stehende Unterlassungsanspruch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer irreführenden geschäftlichen Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG begründet ist.
341. In seinem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil hat das Landgericht angenommen, die Bezeichnung des Diensts der Beklagten als "kostenlos" sei nicht irreführend gemäß § 5 Abs. 1 UWG, weil ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Angabe "kostenlos" dahingehend verstehe, dass damit keine Zahlungspflicht für ihn entstehe. Das Berufungsgericht hat ergänzend ausgeführt, die angegriffene Angabe beziehe sich - auch unter Berücksichtigung des konkreten kontextuellen Umfelds der Anmeldemaske - allein auf die Freiheit von vermögensschmälernden Gegenleistungen und nicht von sonstigen Nachteilen irgendwelcher Art und werde auch so verstanden. Damit sei die angegriffene Angabe nicht mit Blick darauf irreführend, dass der Kunde "mit seinen Daten" bezahle.
352. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:250925BIZR11.20.0
Fundstelle(n):
NAAAK-01059