Der Abzug von Verpflichtungen aus rechtsverbindlichen Pensionszusagen an Arbeitnehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs vom Gesamtvermögen des Inhabers dieses Betriebs nach § 74 Abs. 1 Nr. 2 BewG in der Fassung vor dem Inkrafttreten des ÄndG-BewG 1963 vom (BGBl I 1963, 676; BStBl I 1963, 608) ist dann ausgeschlossen, wenn Pensionsanwartschaften bei der Einheitswertfeststellung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in die Berechnung des nachhaltigen Ertrags einbezogen sind oder für sie ein Abschlag nach § 45 Abs. 5 BewG in der Fassung vor dem BewG 1965 gemacht worden ist. An der Auffassung in den RFH-Urteilen III A 45/33 vom (RStBl 1933, 403), III 253/39 vom (RStBl 1941, 395) und III 75/40 vom (RStBl 1941, 757) und in dem BFH-Urteil III 176/59 U vom (BFH 76, 89, BStBl III 1963, 34), daß Ruhegehaltsverpflichtungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in der Regel durch den Einheitswert abgegolten sind, wird auch für Pensionsanwartschaften nicht festgehalten.
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 450 BFHE S. 55 Nr. 105, VAAAA-99152
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