Betriebsaufspaltung durch Vermietung von Dachflächen zur
Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen
Leitsatz
Die Vermietung von Dachflächen zur Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen an eine Enkelgesellschaft, die nahezu ausschließlich
Dienstleistungen im Bereich der Bewirtschaftung von Wohnungs- und Gewerbebauten (Property Management) erbringt und die Stromerzeugung
mittels Photovoltaik als bloße Randaktivität mit einem Umsatzanteil von unter einem Prozent betreibt, begründet keine die
erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags eines grundstücksverwaltenden Unternehmens gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließende
Betriebsaufspaltung, da den vermieteten Dachflächen nur eine untergeordnete Bedeutung für die Betriebsführung des Enkelunternehmens
zukommt und es somit mangels Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen an einer sachlichen Verflechtung zwischen der Vermieterin
als Besitzunternehmen und der Enkelgesellschaft als Betriebsunternehmen fehlt.
Die sog. Filialrechtsprechung des BFH (vgl. , BFHE 169, 452, BStBl II 1993, 245) ist nicht
auf Betriebsgesellschaften übertragbar, die verschiedene Geschäftsfelder, etwa Randbereiche neben dem Kerngeschäft, mit ungleichartiger
Grundstücksnutzung unterhalten (entgegen , EFG 2019, 784).
Fundstelle(n): UAAAK-01022
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