1. Als Empfänger einer Betriebsausgabe im Sinne von § 205a Abs. 2 AO ist derjenige anzusehen, der in den Genuß des in der Betriebsausgabe enthaltenen wirtschaftlichen Wertes gelangt.
2. Bedient sich der Steuerpflichtige bei der Ausgabe einer Hilfsperson, so kann nicht schon diese als Empfänger der Betriebsausgabe betrachtet werden, wenn sie den ihr zur Weitergabe anvertrauten Wert entsprechend den Vereinbarungen mit dem Steuerpflichtigen an einen Dritten weiterleitet, insbesondere dem ihm aufgetragenen Zweck zuführt.
3. Die Annahme eines durchlaufenden Postens bei der Hilfsperson setzt bei Schmiergeldübermittlungen unter Verweigerung der Empfängerangabe nicht Feststellungen in dem Umfange voraus, den die Rechtsprechung insbesondere in Umsatzsteuer- und Lohnsteuersachen verlangt, da die auf die jeweiligen Sachverhalte anzuwendenden Beurteilungsgrundsätze wesensverschieden sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1972 II Seite 442 BFHE S. 502 Nr. 104, BAAAA-99150
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