Zahlungen an einen Trickbetrüger nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Leitsatz
1. Die Verwirklichung des allgemeinen Risikos, Opfer einer Straftat zu werden, führt i.d.R. nicht zu einer außergewöhnlichen
Belastung i.S.d. § 33 EStG.
2. Ein aus einem Vermögensdelikt entstandener Schaden kann mangels Zwangsläufigkeit nicht nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
3. Bei Lösegeldzahlungen, die nach Entführung eines Angehörigen geleistet werden, wird eine unabweisbare Notwendigkeit gesehen,
während dies nicht der Fall ist, wenn der Steuerpflichtigen am Telefon vorgetäuscht wird, dass ihrer Tochter die Untersuchungshaft
drohe, wenn nicht sofort eine Kaution in Höhe von 50.000 € gezahlt würde.
4. Die Frage der Zwangsläufigkeit ist nicht danach zu entscheiden, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu der Handlung
verpflichtet fühlt, sondern danach, ob die in § 33 Abs. 2 EStG genannten Gründe von außen derart auf den Steuerpflichtigen
einwirken, dass er ihnen nach einem objektiven Maßstab nicht ausweichen kann.
Fundstelle(n): ZAAAK-01016
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